Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Finanzgericht hat die gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags gerichtete Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen. Das Ur-teil ist rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin es nicht angefochten hat. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 110 FGO), dass der angefochtene Ablehnungs-bescheid der Familienkasse rechtmäßig war. Die Rechtsverfolgung bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Bei dieser Ver-fahrenslage kann PKH für das Klageverfahren nicht bewilligt werden. Dem darauf gerichteten Antrag kann auch im Beschwerde-verfahren nicht entsprochen werden (vgl. , BFH/NV 1990, 259; Reiche in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 109).
Fundstelle(n):
UAAAA-68559