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FG Münster 19.10.2017 6 K 1358/16 E, KSR 1/2018 S. 12
Änderung erklärter, aber nicht berücksichtigter Renteneinkünfte
Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.