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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 02 | Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte bei einem unabwendbaren Ereignis

Verlässt ein Arbeitnehmer aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. eine Kernsanierung nach einem Brand) seinen eigentlichen Arbeitsplatz und arbeitet vorübergehend an einem anderen Ort, ist er dort nicht dauerhaft zugeordnet und wird nicht dauerhaft tätig. Damit liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. In diesem Fall können laut Finanzbehörde Hamburg für die gesamte Zeit Reisekosten und für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.

Eine interessante lohnsteuerliche Frage hat die Finanzbehörde Hamburg beantwortet: Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses seinen eigentlichen Arbeitsplatz verlassen muss und vorübergehend an einem anderen Ort arbeitet? Zum Beispiel, wenn nach einem Brand eine Kernsanierung des eigentlichen Betriebsgebäudes für mehrere Monate einen Umzug in ein Gebäude in einer anderen Stadt erforderlich macht.

Wenn der Arbeitnehmer in der Übergangszeit in einem anderen Büro arbeitet, ist er dort nicht dauerhaft zugeordnet und wird auch nicht dauerhaft tätig. Damit liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. In diesem Fall können – so die Hamburger Steuerv...

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