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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 16 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenadresse auf der Rechnung

Der EuGH hat entschieden, dass in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden muss. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf Ebene des Leistungsempfängers ist es ausreichend, wenn die Rechnung Angaben zur postalischen Erreichbarkeit des Leistenden enthält. Der EuGH hat damit einmal mehr einem allzu strengen Formalismus beim Vorsteuerabzug eine klare Absage erteilt.

Von großer praktischer Bedeutung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer. Der Abzug der Vorsteuer ist danach auch dann möglich, wenn der Leistende unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift lediglich postalisch erreichbar ist, er dort aber keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet. Wenn es sich also lediglich um eine Briefkastenadresse handelt. Der EuGH hat damit einmal mehr einem allzu strengen Formalismus eine klare Absage erteilt. Für die Frage des Vorsteuerabzugs stellen die Luxemburger Richter in erster Linie auf die materiellen Voraussetzungen ab. Aus Beratersicht ist das natürlich sehr zu begrüßen.

Die Entscheidung beruht auf zwei Vorlagen der beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs. Di...

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