Online-Nachricht - Mittwoch, 03.01.2018

Einkommensteuer | Künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als agB (BFH)

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, die im Streitjahr in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das FA ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu.

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung.

  • Dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, steht dem nicht entgegen.

  • Die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung muss mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen.

  • Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.

  • Dies liegt im Streitfall vor, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden.

  • Ebenso wie bei Ehepaaren und heterosexuellen Lebenspartnerschaften kann in entsprechenden Fällen einer künstlichen Befruchtung zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität eines Partners auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine tatsächliche Zwangslage nicht verneint werden.

  • Die Kosten sind daher in vollem Umfang abziehbar. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

Hinweis:

Im Wesentlichen inhaltsgleich ist das (NV).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/2018 v. 03.01.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-68771