BFH Beschluss v. - VI B 111/00

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör. Das FG hätte nicht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

Nach § 94a Satz 2 FGO muss auch in den Fällen, in denen der Streitwert bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage 1 000 DM nicht übersteigt, auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.). Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33; ferner Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 94a Anm. 6).

Im Streitfall hat die Klägerin die Vernehmung eines Zeugen beantragt. Mit diesem Antrag hat sie hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird hiervon der mit dem Beweisantrag verbundene (konkludente) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berührt (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe von Gründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 72
BFH/NV 2003 S. 72 Nr. 1
PAAAA-68526