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Einkommensteuer; | keine vermögensverwaltende Tätigkeit bei Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters (§§ 15, 18 EStG)
Für die Anwendung des § 18 Abs.1 Nr.3 EStG reicht es aus und ist auch erforderlich, daß die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist. Als vermögensverwaltende Tätigkeit ist die Tätigkeit des Konkursverwalters und die des Zwangsverwalters i.S. der §§ 146 ff. ZVG anzusehen. Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters ist jedoch keine vermögensverwaltende Tätigkeit ().