Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der nicht einkommensteuerbaren
Veräußerung einer vermieteten Immobilie
kein Altersentlastungsbetrag bei Erhalt von Versorgungsbezügen und Vermietungsverlusten
kein eingeschränkter Verlustabzug nach § 10d EStG zur Ausnutzung von Sonderausgaben und Grundfreibeträgen
Leitsatz
1. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zuge der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung einer vermieteten Immobilie für
die Ablösung einer Fremdfinanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Mietobjekts gezahlt wird, ist nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Soweit der IX. Senat des BFH in seiner früheren Rspr.
Ausnahmen zugunsten des Werbungskostenabzugs einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Umständen zugelassen hat,
hat er diese Auffassung in seinem Urteil v. (Az.: IX R 42/13) ausdrücklich aufgegeben.
2. Soweit nach dem die früheren Rechtsgrundsätze des IX. Senats letztmals
auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden sind, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem
rechtswirksam abgeschlossen wurde, handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. Die Voraussetzungen des BMF-Schreibens
für den Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht erfüllt, wenn Steuerpflichtige mit insgesamt sechs
vermieteten Immobilien nicht schon im Zeitpunkt der Veräußerung einer dieser Immobilien über den Erlös unwiderruflich in einer
Weise verfügt haben, dass er in seiner Verwendung auf den Erwerb eines bestimmten anderen Objekts festgelegt war, sondern
wenn die Steuerpflichtigen den Erlös zur Rückführung eines Kontokorrentkredits und zur Rückführung anderer Immobiliendarlehen
genutzt haben. Insoweit kann ein erst ca. zweieinhalb Jahre später zustande gekommener Kauf einer neuen Immobilie nicht berücksichtigt
werden, wenn er zwar schon beabsichtigt, aber aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten und der noch fehlenden Einigung mit den
Verkäufern noch nicht abgeschlossen und alles andere als sicher war.
3. Bezieht bei einer Zusammenveranlagung die Ehefrau nur Versorgungsbezüge sowie negative Vermietungseinkünfte, so steht ihr
kein Altersentlastungsbetrag zu.
4. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung eines Verlustvortrags in der Art, dass nach Abzug der
Sonderausgaben noch ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Grundfreibetrags verbleibt.
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