Keine erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks und Fortsetzung der werbenden Tätigkeit durch
Erzielung von Zinserträgen aus Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
1. Die erweiterte Kürzung kann einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht gewährt werden, wenn sie ihr letztes
Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat und danach weiterhin werbend tätig blieb, indem sie eigenes Kapitalvermögen
in Form von Wertpapieren und Forderungen verwaltete.
2. Werbende Tätigkeit ist auch die Erzielung von Zinserträgen aus Darlehen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
3. Von dem Ausschließlichkeitserfordernis sind keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
geboten.
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