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FG Bremen Urteil v. - 4 K 78/16 (2)

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 2 ZK Art. 236 Abs. 2 AEUVArt. 263 Abs. 4 AEUVArt. 266 Abs. 1 EGV 1472/2006

Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden Verordnung

Klage des Ausführers gegen die Verordnung wirkt weder als Erstattungsantrag des Einführers noch hemmt oder unterbricht sie die Antragsfrist

Leitsatz

1. Die Frist des Art. 236 Abs. 2 ZK von drei Jahren für die Erstattung von Antidumpingzöllen gilt auch dann, wenn ein Ausführer eine Antidumpingzollverordnung unmittelbar vor dem EuGH angefochten hat und die Verordnung daraufhin für nichtig erklärt worden ist.

2. Bei aufgrund einer nachträglich für nichtig erklärten Verordnung erhobenem Antidumpingzoll kommt als einzige Anspruchsgrundlage für eine Erstattung Art. 236 ZK in Betracht (Anschluss an ).

3. Art. 266 AEUV begründet nur Rechte und Pflichten für die Beteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens.

4. Die Erhebung einer Klage gegen eine Antidumpingzollverordnung durch den Ausführer kann weder als Antrag des entsprechenden Einführers auf Erstattung der Antidumpingzölle für den Fall der Nichtigerklärung gewertet werden noch eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK bewirken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAG-68382

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FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 4 K 78/16 (2)

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