Online-Nachricht - Freitag, 22.12.2017

Einkommensteuer | Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur Abgeltungsteuer im Hinblick auf die Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO ergänzt ().

Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:

Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstandnahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).

In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:

Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitaler-trägen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Vorausset-zungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

Hinweis:

Die Änderungen sind auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürte.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-68051