Einkommensteuer | Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)
Das BMF hat sein Schreiben zur Abgeltungsteuer im Hinblick auf die Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO ergänzt ().
Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:
Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstandnahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).
In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:
Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitaler-trägen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Vorausset-zungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Die Änderungen sind auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürte.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB CAAAG-68051