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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 354/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Abgrenzung von Antrag und Kenntnis bei Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

2. Für die Annahme eines Antrages im Sinne von § 41 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII bedarf es nicht der Rückgabe des Antragsformulars und der Einreichung von Nachweisen.

3. Handelt ein nach § 5 Abs. 5 SGB XII beauftragter Verband der freien Wohlfahrtspflege über seinen Auftrag hinaus, muss sich der Sozialhilfeträger auch dieses Handeln (hier: Antragsaufnahme) zurechnen lassen.

Fundstelle(n):
FAAAG-67950

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.10.2017 - L 9 SO 354/16

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