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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 21 | Geldwerter Vorteil: Trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind nach einem aktuellen Urteil des FG Münster kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein entsprechender Brotaufstrich. Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Sachbezug handelt, für den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 44 € pro Monat Anwendung findet.

Einen Volltreffer hatte die Pressestelle des FG Münster im letzten Jahr gelandet: „Ein trockenes Brötchen und ein Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück.” – Diese Presseinformation war vielen Medien einen Bericht wert. Klingt es doch für Steuerlaien reichlich skurril, dass sich ein Gericht Gedanken darüber macht, was ein Frühstück so alles beinhalten muss, um den steuerlichen Anforderungen zu genügen. Als Fachmann kennen Sie aber natürlich den Hintergrund. Da zwischenzeitlich der Bundesfinanzhof das Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens veröffentlicht hat, möchten wir heute das FG-Urteil in Erinnerung rufen.

Ein Softwareunternehmen mit 80 Beschäftigten stellte seinen Mitarbeitern sowie Kunden und Gästen den ganzen Tag kostenlos Heißgetränke zur Verfü...

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