Online-Nachricht - Montag, 18.12.2017

Körperschaftsteuer | Eintritt der Gemeinnützigkeit einer Stiftung von Todes wegen (FG)

Eine Stiftung von Todes wegen ist nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das FA unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Hierzu führte das FG u.a. aus:

  • Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginnt bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich ist ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion ist auch für das Steuerrecht maßgeblich.

  • Die Klägerin ist in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen.

  • Nach dem Stiftungszweck sollte sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedarf es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt.

  • Eine solche Satzung hat vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfüllt, kann dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht kommt.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 50/17 anhängig.
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-67763