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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 215/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer: nicht nur untergeordnete private Mitnutzung - keine anteilige Berücksichtigung von Allgemeinräumen

Leitsatz

1. Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum (Betriebsstätte) handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des , BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 und nachfolgend , BStBl II 2016, 884).

2. Wenn ein Steuerpflichtiger Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer" handelt, als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist.

Fundstelle(n):
ZAAAG-67696

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.10.2017 - 2 K 215/16

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