IWB Nr. 24 vom Seite 3

Gesetze und Abkommen

In der NWB Datenbank finden Sie als Bestandteil Ihres IWB-Abonnements zurzeit etwa 700 Normen, davon allein rund 400 Gesetzte, 17 Richtlinien und Hinweise, 153 deutsche Doppelbesteuerungsabkommen sowie über 70 Rechtstexte zur internationalen Rechnungslegung.

Steuerliche Normen suchen

[i]Umfangreiches Vorschriften-Angebot in Ihrer NWB DatenbankFür einen Überblick klicken Sie auf der Startseite Ihrer NWB Datenbank die Kategorie „Gesetze, Richtlinien und DBA“ an. Dort können Sie die vorhandenen Normen nach Bedarf filtern.

Abb. 1 Gesetze und Abkommen auf der Modul-Startseite

[i]MLI unter der NWB DokID NWB LAAAG-55976 Allerdings werden Sie oft schneller unmittelbar zur gesuchten Norm gelangen, wenn Sie diese in das Suchfeld eingeben. So ist das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung inzwischen Bestandteil der Normen in Ihrer NWB Datenbank. Sie finden es natürlich auch über die Suche nach „Multilaterales Instrument“ bzw. schlicht als „MLI“– auch im konkreten Bezug mit einem Artikel des Abkommens.

Das MLI war 2017 ja einige Male Berichtsstoff der IWB. Beim Lesen der Beiträge in der NWB Datenbank bzw. auf dem Tablet sind die Vorschriften dann auch unmittelbar absatzgenau verlinkt, falls Sie den Wortlaut benötigen.S. 4

Abb. 3 § 87a AO mit dem aktuellen Stand und Liste der früheren VZ

[i]Heidecke/Lappé/ Linn, IWB 16/2017 S. 614 NWB JAAAG-54046

Aktueller Rechtsstand der Normen

Der Stand bzw. die Fassung eines Gesetzes wird stets oben mit grauen Text angezeigt; es handelt sich dabei nicht notwendigerweise um die jüngste Änderung einer einzelnen Norm, sondern um den Stand des Gesetzes insgesamt. Die verlinkte Änderungsdokumentation können Sie zu jedem Gesetz auch am Fuß der einzelnen Vorschrift aufrufen. Steuerliche Vorschriften stehen Ihnen in aller Regel in der aktuellen VZ-Fassung und auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume zur Verfügung. Sie können einen früheren Rechtsstand durch einen „Klick“ auf das „VZ-Feld“ auswählen. Die zurückliegenden Veranlagungszeiträume etwa der AO reichen zurück bis 1997.

Abb. 2 Absatzgenaue Verlinkung der Vorschrift im Aufsatz von Heidecke/Lappé/Linn

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Fundstelle(n):
IWB 24 / 2017 Seite 3 - 4
NWB VAAAG-67654