OFD Nordrhein-Westfalen - S 1300-2010/0007-St 122

Steuerliche Behandlung von nach ausländischem Recht gegründeten grundstücksverwaltenden Körperschaften und von vermögensverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern ab dem VZ 2009

Auf dem deutschen Immobilienmarkt treten zunehmend nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften als Investoren auf. Sie erwerben – in teilweise sehr großem Umfang – im Inland belegenen Grundbesitz und erzielen daraus inländische Einkünfte. Aufgrund der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG durch das JStG 2009 werden diese Einkünfte ab dem VZ 2009 als solche aus Gewerbebetrieb erfasst. Zur Ermittlung der Einkünfte ab dem VZ 2009 nimmt das ausführlich Stellung. Ergänzend bitte ich bei der Veranlagung dieser Gesellschaften folgende Besonderheiten zu beachten:

I. Kapitalgesellschaften als Erwerber von im Inland belegenen Immobilien

1. Prüfung der Körperschaftsteuerpflicht

Die nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften haben ihren statutarischen Sitz im Ausland. Gleichwohl kann sich im Einzelfall der Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO im Inland befinden mit der Folge, dass diese Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie unterliegen dann grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung und werden wie nach inländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften besteuert.

In einschlägigen Fällen sind daher zunächst Ermittlungen zum Ort der Geschäftsleitung und zum Ort der Verwaltung des inländischen Grundbesitzes durchzuführen (vgl. auch Anschreiben zur Prüfung inländischer Einkünfte, Vordruck-Nr. 724/309). Dabei sollte regelmäßig auch die Informationszentrale für steuerliche Auslandslandbeziehungen im Bundeszentralamt für Steuern (IZA) eingebunden werden. Zudem sind der IZA eigene Erkenntnisse über die ausländischen Gesellschaften mitzuteilen (vgl. , BStBl 2012 I, 241, EStG-Kartei NRW DBA Allgemeines 41). Hierfür stehen die Vordrucke BZSt 1 (Vordruck-Nr. 703/024) und BZSt 3 (Vordruck-Nr. 703/026) im OASE Vorlagenmanager zur Verfügung.

Legt die nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft eine von einer ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vor, kann dies als Indiz für einen im Ausland belegenen Geschäftsleitungsort gewertet werden. Eine Bindungswirkung für das deutsche Besteuerungsverfahren entsteht hierdurch jedoch nicht.

Befinden sich sowohl der statutarische Sitz als auch der Ort der Geschäftsleitung im Ausland, ist die ausländische Kapitalgesellschaft nur mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 2 Nr. 1 KStG.

Exkurs:

Die identitätswahrende Verlegung des Verwaltungssitzes einer nach dem ausländischen Recht eines EU/EWR-Staates gegründeten Kapitalgesellschaft ins Inland ist nur möglich, wenn der EU/EWR-Herkunftsstaat gesellschaftsrechtlich der Gründungstheorie folgt. Folgt der EU/EWR-Staat der Sitztheorie, kann nach ausländischem Gesellschaftsrecht mit der Verlegung des Verwaltungssitzes eine Auflösung der im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft einhergehen. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen und die Einkünfte den Gesellschaftern unmittelbar oder mittelbar über eine anzunehmende Personengesellschaft zuzurechnen sind (Hinweis auch auf die und ). Nach dem „CARTESIO” verstoßen die nationalen Vorschriften des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten nicht gegen die Grundfreiheiten des EGV, wenn sie den nach ihrem nationalen Recht gegründeten Gesellschaften verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten. Durch Onlineabfragen bei ausländischen Handelsregistern kann die rechtliche Existenz der ausländischen Gesellschaften überprüft werden (vgl. auch Arbeitspapier Prüfung der rechtlichen/tatsächlichen Existenz von ausländischen Kapitalgesellschaften). Darüber hinaus sollte in Zweifelsfällen über das BZSt geklärt werden, ob die ausländische Gesellschaft rechtsformwahrend ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen kann.

2. Einkunftsart im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht

Ab dem VZ 2009 erzielt die ausländische Körperschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke aufgrund der durch das JStG 2009 erfolgten Gesetzesänderung gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG. Diese Umqualifizierung der in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei ausländischen Kapitalgesellschaften als Überschusseinkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu erfassenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG). Die Annahme gewerblicher Einkünfte bedeutet aber nicht, dass eine fiktive inländische Betriebsstätte begründet wird.

3. Ermittlung der Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht

3.1 Allgemeines

Die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG gewerblichen inländischen Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung kann grundsätzlich entweder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern richtet sich nach §§ 140, 141 AO. Nach § 140 AO sind für die Besteuerung Bücher zu führen, wenn diese bereits nach „anderen Gesetzen als den Steuergesetzen” zu führen sind, wobei auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen können (vgl. Rz. 3, BStBl 2011 I, 530 bzw. R 4.1 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012). Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung gem. § 140 AO und werden die Umsatz- und/oder Gewinngrenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten, ist die ausländische Gesellschaft – mit Wirkung für die Zukunft – zur Führung von Büchern aufzufordern (vgl. § 141 Abs. 2 AO).

An dieser Rechtsauffassung wird grundsätzlich weiterhin festgehalten, auch wenn der ; BStBl 2016 II, 66) ernstliche Zweifel daran geäußert hat. Die weitere Klärung durch den BFH im Hauptsacheverfahren (vgl. ; Az. der Revision: I R 81/16) bleibt abzuwarten. Rechtsbehelfsverfahren in gleichgelagerten Fällen, in denen sich der Einspruchsführer auf das genannte Revisionsverfahren beruft, sind gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend zu stellen.

Hinweis:

Erzielt die ausländische Kapitalgesellschaft aus der Verwaltung mehrerer inländischer Grundstücke Einkünfte, ist eine einheitliche Gewinnermittlung für die gesamte inländische gewerbliche Betätigung zu erstellen. Die Vermietung mehrerer inländischer Grundstücke stellt aufgrund des sachlichen, insbesondere organisatorischen, wirtschaftlichen und/oder finanziellen Zusammenhangs eine wirtschaftliche Einheit dar.

Im Rahmen der Gewinnermittlung sind alle Wirtschaftsgüter, die mit der inländischen Einkunftsquelle im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Analogie zu § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), als (fiktives) Betriebsvermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft einzuordnen. Dies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung neben der Immobilie insbesondere auch Mietkonten, Mietforderungen sowie Verbindlichkeiten. Zur Erfassung der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz bei erstmaliger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2009 vgl. Rz. 8 des . Diese Zuordnung hat zur Folge, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009

  • jede für Betriebsvermögen zulässige AfA-Methode in Anspruch genommen werden kann und

  • Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können (allerdings nur soweit die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt, vgl. H 6.7 Teilwertabschreibung EStH 2015)

Hinsichtlich eines möglichen Wegfalls einer steuerverstrickten Darlehensverbindlichkeit bitte ich das (BStBl 2017 II, S. 704) zu beachten. Danach gehört die Wertveränderung der Fremdfinanzierungsverbindlichkeit für den Grundstückserwerb jedenfalls dann nicht zu den inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Veräußerung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, wenn der durch den Verzicht auf die Darlehensforderung entstehende Vermögenszuwachs nicht in einem entsprechenden Veranlassungszusammenhang zur Vermietung oder Veräußerung des in Rede stehenden Grundstücks steht.

Die Übertragung stiller Reserven auf Reinvestitionsgüter oder die Bildung von Rücklagen nach § 6b bzw. § 6c EStG ist mangels inländischer Betriebsstätte weiterhin nicht zulässig. Bei Rechtsbehelfen sind die sich aus dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom ergebenden Berichtspflichten zu beachten.

Die Zinsschranke i. S. d. §§ 4h EStG, 8a KStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unmittelbar anwendbar; die ergänzende Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG ist durch die Umqualifizierung der Einkünfte in diesen Fällen nicht mehr einschlägig. Bei den ausländischen Kapitalgesellschaften, die mit ihren im Inland belegenen Immobilien beschränkt steuerpflichtig sind, handelt es sich um Betriebe i. S. d. Zinsschranke. Der Betrieb umfasst dabei sowohl die inländischen als auch die ausländischen Betriebsteile. Für die Anwendung des § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG ist jedoch nur auf die inländischen Betriebsteile abzustellen. Verwaltet die ausländische Kapitalgesellschaft mehrere im Inland belegene Grundstücke, sind diese für Zwecke der Anwendung der Zinsschranke zusammengefasst zu betrachten.

Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Eine Zustimmung zur Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG kann regelmäßig nur erteilt werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ins deutsche Handelsregister eingetragen wurde.

3.2 Besonderheiten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen

Mit (BStBl 2013 I, 1163) wurde das (BStBl 1994 I, 883) aufgehoben, sodass sich die Gewinnermittlungsart auch bei Veräußerungsvorgängen wie vorstehend unter Tz. 3.1 beschrieben nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt. Darüber hinaus ist folgende Besonderheit zu beachten:

Erwerben ausländische Kapitalgesellschaften ohne inländischen Sitz und/oder Betriebsstätte im Inland belegene Immobilien, die nicht vermietet werden, aber zur Weiterveräußerung bestimmt sind, so können durch das bloße Halten der Immobilien zwischen Erwerb und Veräußerung laufende Kosten entstehen – sogenannte „Betriebskosten”. Diese laufenden Grundstücksaufwendungen sind im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG von der inländischen Bemessungsgrundlage abziehbar. Dabei hat der Abzug der laufenden „Betriebskosten” in der Weise zu erfolgen, dass diese – in Abhängigkeit von der Gewinnermittlungsart – nach Maßgabe des Aufwands- bzw. Abflussprinzips zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Konsequenz, dass u. U. während möglicher Leerstandszeiten steuerlich zu berücksichtigende Verluste entstehen können. Sofern bei Abzug der laufenden „Betriebskosten” noch nicht feststeht, ob der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG verwirklicht ist bzw. zukünftig verwirklicht wird, ist der entsprechende Bescheid insoweit ggf. vorläufig i. S. d. § 165 AO zu erlassen.

4. Anordnung des Steuerabzuges nach § 50a Abs. 7 EStG

Wenn eine Gefährdung des inländischen Steueranspruchs vorliegt, kann zu dessen Sicherung die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG zweckmäßig sein. Der Vergütungsschuldner (Mieter, Pächter, Grundstückserwerber) ist auf Anordnung des Finanzamtes verpflichtet, für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einen Steuerabzug in Höhe von grds. 15 % der gesamten Einnahmen (Miete, Pacht, Veräußerungspreis) einzubehalten und abzuführen. Unterlässt der Vergütungsschuldner pflichtwidrig die Vornahme des angeordneten Steuerabzugs, haftet er nach § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG für die Einbehaltung und Entrichtung der Steuer. Weitere Ausführungen dazu enthalten der Leitfaden zum Steuerabzug nach § 50a EStG (in der Fassung des JStG 2009) unter Tz. IV sowie das (BStBl 2002 I, 710), EStG-Kartei NRW §§ 50, 50a EStG 13.III.

5. Gewerbesteuer

Die ausländischen grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht bereits nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als „Gewerbebetriebe kraft Rechtsform” gewerbesteuerpflichtig. Mangels Betriebsstätte im Inland liegt regelmäßig kein Gewerbebetrieb im Inland i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG vor, sodass dann die laufenden Vermietungseinkünfte keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Durch die Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG durch das JStG 2009 begründet eine ausländische grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft auch keine „fiktive” inländische Betriebsstätte (vgl. auch Rz. 15 des ; BStBl 2011 I S. 530). Etwas anderes gilt nur bei nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründeten Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland; insoweit liegt (zumindest) eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. v. § 12 AO vor (vgl. koordinierten Ländererlass vom , BStBl 2005 I, S. 727).

II. Gewerblich geprägte Personengesellschaften als Erwerber von im Inland belegenen Immobilien

Vorbemerkungen:

Soweit es um die Einordnung und Behandlung nach innerstaatlichem Recht geht, gelten für die Bestimmung der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 ff. EStG keine Besonderheiten. Insbesondere gilt der § 15 EStG mit allen seinen Varianten auch für Auslandssachverhalte.

1. Inländische gewerblich geprägte Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Die Tätigkeit einer inländischen gewerblich geprägten, ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die gewerbliche Prägung besteht auch, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung übernimmt. Gesellschafter, die im Inland mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, erzielen aus der Beteiligung inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO bestellt ist. Bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils erzielt der beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter in diesem Fall inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Verfügt die Personengesellschaft weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen. Vertreter im Inland (z. B. Ausübung der Geschäftsführung durch im Inland gegründete GmbH mit ausländischem Verwaltungssitz), erzielt der beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG.

Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom wurde in § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein neuer Satz 2 eingefügt. Aufgrund des eingefügten Verweises auf § 23 Abs. 1 S. 4 EStG ist sichergestellt, dass in einem solchen Fall auch mittelbare Veräußerungsvorgänge durch die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG erfasst werden. Damit liegen nunmehr bei der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist gem. § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden (in diesem Zusammenhang vgl. auch ).

Bringt ein ausländischer Gesellschafter einer inländischen gewerblich geprägten Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ein, sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Einbringung bestehenden stillen Reserven nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern, wenn das deutsche Besteuerungsrecht aus der späteren Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft beschränkt oder ausgeschlossen ist. Dies geschieht regelmäßig, wenn der Gesellschafter in einem anderen DBA-Staat ansässig ist, weil das ausschließliche Besteuerungsrecht vielfach dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zugewiesen wird (vgl. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA 2010). Etwas anderes gilt dann, wenn das maßgebliche DBA eine Regelung für sog. Immobilienkapitalgesellschaften (vgl. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2010) enthält und diese Regelung zum Tragen kommt.

Erfüllt der Einbringende jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 UmwStG (EU/EWR-Bürger) und liegt kein Fall des § 50i EStG vor, kann das Betriebsvermögen zum Buchwert eingebracht werden mit der Folge, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven nicht zu erfolgen hat (§§ 20 ff. UmwStG i. d. F. des SEStEG). Sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 20 ff. UmwStG erfüllt und liegt kein Fall des § 50i EStG vor, kommt es nur dann zur Aufdeckung stiller Reserven, sofern der in Rede stehende ausländische Gesellschafter, welcher zugleich Einbringender ist, in einem sogenannten Drittstaat ansässig ist.

2. Ausländische gewerblich geprägte Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Die Fiktion eines Gewerbebetriebs gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt auch bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, die im Inland belegene Immobilien vermietet, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht (vgl. , BStBl 2007 II S. 924). Dabei kann die gewerbliche Prägung bei ausländischen wie bei inländischen Personengesellschaften auf die Komplementärstellung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zurückzuführen sein.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten die gleichen Grundsätze wie bereits vorstehend unter Gliederungspunkt II. 1 zu den inländisch gewerblich geprägten Personengesellschaften beschrieben. Die Gesellschafter der Personengesellschaft erzielen als beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Für die Annahme inländischer Einkünfte bedarf es demnach nicht mehr der Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise gem. § 49 Abs. 2 EStG.

Darüber hinaus ist folgende Besonderheit zu beachten:
Veränderungen im Gesellschafterbestand (Ersatz der Komplementärgesellschaft durch eine natürliche Person) und/oder eine grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes der Komplementärgesellschaft können zu einem Verlust der gewerblichen Prägung und damit zur Aufdeckung von stillen Reserven führen (sog. „Entprägung”). Dies kann z. B. auch der Fall sein, wenn eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit der Funktion einer Vollhafterin ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegt, diese Verlegung aber nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nicht rechtsformwahrend erfolgen kann und sie in der Folge als aufgelöst gilt (vgl. auch Exkurs unter Tz. I.1). Damit obliegt die unbeschränkte Haftung nicht mehr (ausschließlich) einer Kapitalgesellschaft, so dass die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung entfallen.

III. Zuständigkeiten

1. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften

Sofern weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland belegen ist, ist die grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich in dem Finanzamt zu führen, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet, § 20 Abs. 3 AO (Belegenheitsfinanzamt). Erstreckt sich das Vermögen über mehrere Finanzamtsbezirke, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet.

2. Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte von grundstücksverwaltenden Personnengesellschaften gilt ab 2009, soweit sich weder die Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland befinden, Folgendes:

  • Die Zuständigkeit ist gem. § 18 Abs. 2 AO zu bestimmen, da weder § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO (keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland) noch § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO (wegen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG gewerbliche Einkünfte) einschlägig sind.

  • Sind an der Personengesellschaft auch Inländer beteiligt, sind gem. AEAO zu § 18, Nr. 6 folgende Anknüpfungspunkte zu prüfen:

    1. Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.

    2. Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a) nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.

    3. Lässt sich im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit weder nach Buchstabe a) noch nach Buchstabe b) bestimmen, kann die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde festlegen, welches der Finanzämter, in deren Bezirk mindestens ein Beteiligter ansässig ist, zuständig ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

    4. Wenn sich mehrere Finanzämter nach den Buchstaben a) und b) für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit nach den Buchstaben a) und b) aus anderen Gründen zweifelhaft ist oder eine Entscheidung nach Buchstabe c) nicht getroffen werden kann, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG).

  • Soweit die Personengesellschaft nur ausländische Gesellschafter hat, ist gem. §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 bzw. 20 Abs. 3 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen/der wertvollste Teil des Vermögens befindet (maßgebend ist letztlich die Belegenheit des Grundstücks/der Grundstücke).

3. Umsatzsteuer

Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Grundstücksvermietung vor, besteht hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung eine Zentralzuständigkeit für im Ausland ansässige Unternehmen. Zur Vermeidung einer abweichenden Zuständigkeit für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung und eines damit zusammenhängenden erschwerten Verwaltungsvollzuges ist in geeigneten Fällen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO anzustreben, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige (Belegenheits-)Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. AEAO zu §§ 21 und 27 AO).

IV. Betriebsprüfung

Ab dem VZ 2009 unterliegen grundstücksverwaltende ausländische Gesellschaften der Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 AO, da sie einen Betrieb unterhalten, mit dem sie gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts erzielen. Zur Sicherstellung einer Betriebsprüfung sind die Grunddaten entsprechend zu pflegen.

V. Zusammenarbeit mit den Grundstücksstellen (GÜST), Grunderwerbsteuerstellen (GRST) und Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen (ESST)

Insbesondere zur Sicherung des Steueranspruchs in Veräußerungsfällen ist eine enge Zusammenarbeit mit der GÜST/GRST zwingend erforderlich, damit rechtzeitig der Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG angeordnet werden kann. Die GÜST/GRST sollte daher als Sofortmaßnahme bei Eingang der Grundstückskaufverträge diese daraufhin sichten, ob als Veräußerer eine ausländische Gesellschaft auftritt. In diesen Fällen ist unverzüglich eine Kopie des Kaufvertrages an die zuständige VST (regelmäßig Sonderbezirk für beschränkt Steuerpflichtige des Belegenheitsfinanzamts) zu geben, damit diese in die Lage versetzt wird, ggf. den Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG gegenüber dem Käufer anzuordnen.

Die VST hat ihrerseits die GÜST/GRST über bekanntgewordene Gesellschafterwechsel bei der vermögensverwaltenden Gesellschaft zu informieren (Vordruck Nr. 816/013 im ETV-Vorlagenschrank), durch die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG ausgelöst wird (z. B. durch Wechsel im Ge seilschafterbestand oder durch Anteilsvereinigungen). Sollte eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft aufgrund einer Sitzverlegung ins Inland als Personengesellschaft zu behandeln sein, ist die GÜST/GRST hierüber ebenfalls zu informieren.

Werden Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften unentgeltlich (durch Schenkung, Erbfolge) oder teilentgeltlich zwischen ausländischen Gesellschaftern übertragen, ist zwingend eine Kontrollmitteilung an die zuständige ESST zu übersenden (Vordrucke Nr. 635/51 und 635/52 im ETV-Vorlagenschrank), da bei einer beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 2.000 € gewährt wird (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Die Verfügung vom wird durch diese ersetz.

Fußnoten

  1. hier i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -Verlagerungen vom (BStBl 2017 I S. 5)

  2. hier ebenfalls i. d. F des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -Verlagerungen vom (BStBl 2017 I S. 5)

OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 1300-2010/0007-St 122

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2384 Nr. 41
EStB 2017 S. 474 Nr. 12
GmbH-StB 2018 S. 52 Nr. 2
IStR 2017 S. 996 Nr. 23
JAAAG-67376