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Berufsrecht; | überörtliche Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Steuerberater

Die überörtliche Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist unzulässig, da die Sozietät eine gemeinsame Kanzlei und grundsätzlich die gemeinschaftliche Entgegennahme der Aufträge und Entgelte erfordert. Wird durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel usw. der Anschein einer Sozietät erweckt, so erscheinen alle unter der ,,Firma'' auftretenden Anwälte als Mitglieder der Sozietät; sie erzeugen gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, daß der handelnde Anwalt sie sämtlich vertritt (EGH NRW, Beschl. v. - 1 ZU 49/88, AnwBl 1989, 395).

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