Handbuch zur Kassenführung
2. Aufl. 2018
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XII. Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen und Nachschauen
1. Allgemeines
Aufgabe der Finanzverwaltung ist die gleichmäßige Festsetzung der Steuern (§ 85 AO). Um dies zu gewährleisten, sind Außenprüfungen und/oder Nachschauen erforderlich.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen, Lohn- und Umsatzsteuernachschauen – und ab dem auch im Rahmen der Kassennachschauen – in bargeldintensiven Betrieben werden immer mehr Datenzugriffe auf die dort eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme (Vor-, Neben- und Hauptsysteme) vorgenommen. In jedem Bundesland gibt es dafür speziell geschulte EDV-Fachleute (= Ansprechpartner/innen für den Datenzugriff).
Dabei beschränken sich die Prüferinnen und Prüfer nicht nur auf elektronische (proprietäre) Kassensysteme, PC-(Kassen-)Systeme, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen mit Registrierkassenfunktionen etc., sondern auch Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte u. v. m. werden mittels Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme ausgelesen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dabei gerade Kassensysteme vielfach den Anschein ordnungsgemäßer Aufzeichnungen vermitteln, tatsächlich aber die...