Handbuch zur Kassenführung
2. Aufl. 2018
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IV. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Ob ein Unternehmer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen hat, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 238 ff. HGB und §§ 140, 141 AO. Wer nicht nach diesen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen führen muss, kann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Die Ausgestaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, also das „Wie“, regeln weitere Einzelvorschriften, §§ 145-147 AO, sowie diverse BMF-Schreiben, die teilweise im Zusammenhang mit der Kassenführung bekanntgegeben wurden. Die aktuell (Stand: ) zu beachtenden BMF-Schreiben sind der folgenden Aufzählung zu entnehmen:
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (= 2. Kassenrichtlinie)
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Die Anwendbarkeitszeiten der vorgenannten BMF-Schreiben sind der folgenden Abbildung 5 zu entnehmen:
1. Rechtsgrundlagen zu Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Die folgende Abbildung 6 fasst die wichtigsten handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht...