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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 397/14

Gesetze: SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 197 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3; SGB VI § 198 S. 1; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB X § 27; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden. In tatsächlicher Hinsicht setzt dies aber die positive Feststellung voraus, dass bei zutreffender Beratung durch den Rentenversicherungsträger das Gestaltungsrecht der Antragspflichtversicherung ausgeübt worden wäre. Hierfür trägt der Betroffene die Beweislast.

Fundstelle(n):
PAAAG-67254

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LSG Hessen, Urteil v. 04.08.2017 - L 5 R 397/14

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