BGH Urteil v. - 3 StR 278/17

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

Gesetze: § 29a Abs 1 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 38 Abs 2 StGB, § 337 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 36 KLs 26/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG. Sie führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel unbegründet.

I.

21. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte am in seiner Wohnung insgesamt 1.389,16 Gramm Amphetamin (Wirkstoffmenge: mindestens 319 Gramm Amphetaminbase) und 58,43 Gramm Cannabis (Wirkstoffmenge: mindestens acht Gramm Tetrahydrocannabinol) zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig. Wie ihm bewusst war, lagen in unmittelbarer Griffnähe zu dem Aufbewahrungsort des Amphetamins gebrauchsbereit ein Baseballschläger und eine Machete; diese Gegenstände waren für die Verletzung fremder Menschen geeignet und vom Angeklagten hierzu bestimmt.

32. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren entnommen. Es ist nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat eine Sperrwirkung - allein - der Untergrenze des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr) angenommen, weil insoweit kein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) vorliege.

II.

41. Die Nachprüfung der Strafzumessung, insbesondere der Bestimmung des Strafrahmens, hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

5a) Die Angriffe der Beschwerdeführerin auf die Strafrahmenwahl bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in der Zuleitungsschrift vom genannten Gründen erfolglos.

6b) Im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, dass diese - anders als von der Strafkammer angenommen - nach der Auffassung des Senats auch für die Strafobergrenze zu gelten hat (vgl. Beschluss vom - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des BGH; ebenso anderer Ansicht - nachfolgend - , NStZ-RR 2014, 82, 83; vom - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; Beschluss vom - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). Da das Landgericht die Strafe eher am unteren Rand des Strafrahmens ausgerichtet hat, kann ausgeschlossen werden, dass es auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Strafobergrenze von 15 statt zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen wäre (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).

72. Das Landgericht hat es indes entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung festzulegen. Der Senat bestimmt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil hier nur ein solcher von 1 : 1 in Betracht kommt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070917U3STR278.17.0

Fundstelle(n):
TAAAG-67095