BFH Beschluss v. - IV B 7/01

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

a) Bereits den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt die Beschwerde nicht, soweit sie einen Verfahrensmangel geltend macht, der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der unterlassenen Vernehmung der Sachbearbeiterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) sowie in der fehlenden Beiziehung der Einkommensteuerakten für 1990 gesehen wird. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels erfordert, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Wird gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags verletzt, ist in der Beschwerde auch darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren —wie hier— sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde insoweit auch Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. , BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, Abschn. II. B. Nr. 1 b; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 40, m.w.N.).

Hierzu werden mit der Beschwerde keinerlei Ausführungen gemacht. Außerdem sind nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt oder sonstige Aufklärungsrügen erhoben worden.

b) Es kann dahinstehen, ob die Divergenzrüge ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Der Senat braucht den diesbezüglich vom FA geäußerten Bedenken nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die gerügte Divergenz liegt nicht vor.

Das FG hat dem Senatsurteil vom IV R 135/90 (BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769) zutreffend den Rechtssatz entnommen, dass Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keinen Vertrauensschutz nach den Grundsätzen der Verwirkung hervorrufen können. Denn im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe des Senatsurteils heißt es, eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sei in dem hier interessierenden Zusammenhang einer noch nicht erfolgten Veranlagung gleichzusetzen.

Diesen Rechtssatz hat das FG zutreffend auf den vorliegenden Streitfall angewendet. Der Kläger durfte im Hinblick auf die Einkommensteuer-Vorbehaltsfestsetzungen für 1991 bis 1993 nicht darauf vertrauen, das FA werde keine Gewerbesteuermessbescheide erlassen.

Soweit der Kläger vorträgt, in dem der Senatsentscheidung in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769 zugrunde liegenden Fall sei Vorbehaltsfestsetzungen diese Wirkung zuerkannt worden, trifft dies nicht zu. Streitgegenstand waren dort die Gewerbesteuermessbescheide 1983 bis 1985. Die Einkommensteuerbescheide 1978 und 1980 bis 1983 waren zunächst —wie hier— zugunsten des dortigen Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der BFH hielt den Erlass der Gewerbesteuermessbescheide für rechtmäßig, weil keine Verwirkung eingetreten sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1612 Nr. 12
EAAAA-68359