BFH Beschluss v. - IV B 139/00

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen, ob § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog auf die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts anzuwenden sei oder ob das Abzugsverbot des § 3c EStG dann nicht eingriffe, wenn diese Leistungen steuerfrei wären, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

a) Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kläger den Anforderungen an eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem im Streitfall noch anwendbaren § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757) ebenso wie aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die Fragen wenn nicht in der Rechtsprechung, so doch im Schrifttum umstritten sind und dass diese Fragen auch nach dem Auslaufen des § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom (BGBl I 1997, 594) künftig ggf. auch für die Anwendung des § 218 Abs. 1 Nr. 3 des III. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) noch von grundsätzlicher Bedeutung sein können (, BFH/NV 2001, 1279, m.w.N.).

b) Ungeachtet dessen ist ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage nur gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung eine Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, m.w.N.). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nach einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 2 EStG auf die nur Arbeitgeber begünstigenden Lohnkostenzuschüsse nach § 97 AFG lässt sich jedoch ohne weiteres aus dem Gesetz verneinen. Der Tatbestand des § 3 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre 1993 bis 1995 geltenden Fassung des EStG 1990, aber auch in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) erfasste ausschließlich Leistungen ”soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden” gewährt wurden. Aus dieser Formulierung folgt ohne weiteres, dass Leistungen an Arbeitgeber gerade nicht begünstigt sein sollen (gl.A. von Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 2 Rdnr. B 2/58). Gebietet schon der Gleichheitsgrundsatz den Ausschluss der Begünstigung einzelner Arbeitgeber, so kann auch keine Gesetzeslücke vorliegen, die die von den Klägern begehrte Analogie rechtfertigen würde. Das Finanzgericht (FG) hat daher völlig zu Recht das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke verneint.

Auf dieser Grundlage ist die weitere von den Klägern als grundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Anwendung des Abzugsverbots in § 3c EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung nicht klärungsfähig. Diese vom FG bejahte Frage ist rein hypothetisch, weil sie von der Annahme einer Steuerbefreiung für die streitigen Lohnkostenzuschüsse ausgeht. Allerdings wird auch diese Frage im Schrifttum eindeutig im Sinne einer Anwendung des Abzugsverbots beantwortet (s. Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 3 Nr. 2 EStG Anm. 4, und von Beckerath, a.a.O., Rdnr. B 2/25).

2. Die von den Klägern gerügte Divergenz zu dem (BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479) liegt nicht vor, weil das FG in der angefochtenen Entscheidung ja gerade —wie im genannten Divergenzurteil unter Abschn. II Nr. 4 hervorgehoben— von einem ”unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang” der Lohnkostenzuschüsse mit den Personalkosten für den älteren Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung die Förderung veranlasst hatte, ausgegangen ist.

3. Von einer weiteren Begründung (insbesondere der Wiedergabe des Sachverhalts) sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 158
BFH/NV 2003 S. 158 Nr. 2
FAAAA-68324