Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung —FGO— (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem zugestellt wurde.
Im Übrigen ist gemäß Art. 6 2.FGOÄndG die zum in Kraft getretene Fassung der FGO (zitiert: FGO) anzuwenden.
II. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage formuliert, ob er als Autodidakt mit der Tätigkeit eines Systemanalytikers einen ingenieurähnlichen Beruf ausgeübt und damit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt hat. Denn er hat weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang diese Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 153) noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).
Die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344), weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Die Tätigkeit eines Autodidakten ist nur dann freiberuflich, wenn Tiefe und Breite seiner Kenntnisse einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG normierten Katalogberuf vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616, m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG konnte der Kläger derartige Kenntnisse jedoch nicht nachweisen. Da die dagegen erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen (s. unter III.), sind diese Feststellungen für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
2. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung mit dem Hinweis auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen begründet und auf den behaupteten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gestützt hat, ist die Beschwerde unzulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstößt die Entscheidung des Gesetzgebers, nur gewerbliche Einkünfte zur Gewerbesteuer heranzuziehen, und die hiermit notwendigerweise verbundene Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von denen aus anderen Einkunftsarten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG— (vgl. , BStBl II 1999, 509, m.w.N.). Das BVerfG hat —gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der freiberuflichen Tätigkeit eines Ingenieurs einerseits und der gewerblichen Tätigkeit eines damit nicht vergleichbaren Steuerpflichtigen andererseits— auch entschieden, dass die Berufsausbildung ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium bildet, das mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (, Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Einkommensteuergesetz 1975 bis 1999/2002, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59).
Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander gesetzt. Stattdessen hat er lediglich behauptet, seine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Konkurrenten, die eine ähnliche Tätigkeit verrichteten oder gar am gleichen Projekt mitgearbeitet haben und als freiberuflich anerkannt seien, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Senatsbeschluss vom IV B 68/00, BFH/NV 2001, 893; s. auch Beschlüsse des BFH in BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom X B 172/94, BFH/NV 1995, 324).
b) Auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Ebenso wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung; z.B. , BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842), entbindet auch die Behauptung eines Verstoßes einer innerstaatlichen Norm gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nicht von einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage (, BFH/NV 1995, 829). Auch insoweit ist daher unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, ob und ggf. von welcher Seite die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54, und vom X B 146/97, BFH/NV 1998, 1097).
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich auf den Hinweis, dass er, der Kläger, ”im Bereich der Dienstleistung tätig” sei und dass deshalb die ”EG-Richtlinie Dienstleistungsrecht” gelte. Mit diesem pauschalen Hinweis auf die die Annäherung der Mehrwertsteuersätze betreffende Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— vom , Nr. L 316/1) hat der Kläger nicht dargelegt, warum die EG-Richtlinie für die angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen von Bedeutung sein könnte. Denn der Bereich der direkten Steuern als solcher fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (z.B. Urteile vom Rs. C-279/93, EuGHE 1995, I-225; vom Rs. C-80/94, EuGHE 1995, I-2493, Der Betrieb 1995, 2147; vom Rs. C-107/94, EuGHE 1996, I-3089, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2921). Da der Kläger als deutscher Staatsangehöriger in den Streitjahren mit seinen inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig war, ergeben sich im Übrigen auch nicht etwa Anhaltspunkte für eine offenkundige grundsätzliche Bedeutung.
III. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der fehlende Ausspruch und die unterlassene Begründung über die Nichtzulassung der Revision führen nicht zu einem Verfahrensmangel, weil diese Entscheidung auch konkludent getroffen werden kann (Senatsbeschluss vom IV R 35/99, BFH/NV 2000, 736). Enthält das FG-Urteil —wie im Streitfall— keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646; vom VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426; vom VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995).
2. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Nichterhebung des mehrfach schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweises rügt, kann er diesen Verfahrensmangel nicht mehr geltend machen, da er es ausweislich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom und vom unterlassen hat, dies im Termin zur mündlichen Verhandlung zu rügen (s. etwa Senatsbeschluss vom IV B 14/98, BFH/NV 1999, 620, m.w.N.). Dies gilt auch für die Rüge, das FG habe es unterlassen, ein Obergutachten einzuholen. Insoweit hatte der Kläger zwar einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am gestellt, in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vom aber rügelos zur Sache verhandelt. Nachdem bereits zwei mündliche Verhandlungen in dieser Sache stattgefunden hatten, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der bei Schluss der mündlichen Verhandlung vom verkündete Beschluss, den Beteiligten werde eine Entscheidung zugestellt, auf einen weiteren Beweisbeschluss hindeute. Die unterlassene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Nichterhebung der Zeugenbeweise und die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens kann der Kläger daher nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die mündliche Verhandlung hätte noch zu dem Ergebnis führen können, dass das FG den Beweisanträgen doch noch folgen werde.
IV. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 639 Nr. 5
UAAAA-68319