BFH Beschluss v. - III R 13/01

Gründe

Nach Erlass eines entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil geänderten Investitionszulagenbescheides für 1995 haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Danach hat der Senat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (, BFH/NV 1997, 195).

Die Kosten des gesamten Verfahrens waren der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) mit dem Änderungsbescheid dem klägerischen Begehren in vollem Umfang entsprochen (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Jedoch beruht der geänderte Bescheid auf Tatsachen, die die Klägerin früher hätte geltend machen können und sollen (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO). Erst bei einer während des Revisionsverfahrens durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 maßgebende Anzahl der Arbeitnehmer im Streitjahr 1995 —einschließlich der drei Geschäftsführer— tatsächlich nicht mehr als 250 betragen hat. Hingegen hatte das Finanzgericht abweichend von der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/7427 zu Art. 3, S. 24) und den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung von im Zulagenrecht verwendeten einkommensteuerrechtlichen Begriffen (, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619, unter II. 1. b der Gründe) aus Rechtsgründen die Obergrenze von 250 Arbeitnehmern als gewahrt angesehen, weil es die Geschäftsführer der Klägerin nicht als Arbeitnehmer beurteilt hat. Nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; ferner , BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255, betreffend einen GmbH-Geschäftsführer; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 19 Rz. 15, ”Gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft”) sind aber Geschäftsführer auch zulagenrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer zu erfassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 670 Nr. 5
CAAAA-68296