BFH Beschluss v. - III B 22/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—), da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Insoweit hat sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) nichts geändert.

Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung nicht aus, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (, BFH/NV 2002, 51). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bedarf es substantiierter Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; vom VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792). Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu den für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).

Die Behauptung, über die aufgeworfene Rechtsfrage bzw. über den streitgegenständlichen Sachverhalt habe der BFH bislang noch nicht entschieden, reicht nicht aus, um das allgemeine Interesse an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 169/99, BFH/NV 2000, 1346; vom III B 19/00, BFH/NV 2001, 48; vom I B 99/99, BFH/NV 2001, 334). Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan, wenn sich die Rechtsfrage anhand fester Rechtsprechungsgrundsätze und deren Umsetzung im vorliegenden Einzelfall beantworten lässt.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte die Rechtsfrage geklärt haben, inwieweit es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im finanzgerichtlichen Verfahren noch zulässig ist, einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) stehenden Investitionszulagenbescheid aus formellen Gründen (Investitionszulagenantrag unter Verwendung eines nicht für die Kalenderjahre 1991 und 1992 vorgesehenen amtlichen Vordrucks) aufzuheben. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Festsetzung einer Steuer oder Investitionszulage unter Vorbehalt der Nachprüfung das Entstehen eines für die Bindung nach Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestands verhindert (BFH-Entscheidungen vom X R 191/87, BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690; vom V R 135/93, BFH/NV 1995, 938; vom III B 58/97, BFH/NV 1998, 83, und vom III B 4/95, BFH/NV 1997, 617). Nur wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage vorliegen, kann sich ein Steuerpflichtiger gegenüber einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO 1977 auf Vertrauensschutz berufen (, BFH/NV 1994, 591).

Der Kläger hat sich insoweit in keiner Weise mit der Rechtsprechung und auch dem Schrifttum (z.B. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 164 Anm. 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 164 AO 1977 Tz. 30 ff.) zur Bindung nach Treu und Glauben im Zusammenhang mit Änderungen nach § 164 AO 1977 auseinander gesetzt. Der Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1090) genügt nicht. Zum einen liegt der vorgenannten Entscheidung insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als in dem dortigen Fall die Verwendung des nicht ordnungsgemäßen amtlichen Vordrucks bereits Gegenstand der Prüfung im Einspruchsverfahren war und die Finanzbehörde zugunsten des Einspruchsführers entschieden hatte. Zum anderen beruft sich das Niedersächsische FG in dieser Entscheidung auf das (BFHE 82, 387, BStBl III 1965, 388) zu den §§ 222, 223 der Reichsabgabenordnung (AO) und überträgt die dort entwickelten Grundsätze entgegen der BFH-Entscheidung vom IV R 109/76 (nicht veröffentlicht) auch auf den Fall eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Abhilfebescheids. Im Urteil IV R 109/76 hatte der BFH es abgelehnt, die zu §§ 222, 223 AO entwickelten Grundsätze auf nach § 100 Abs. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig erklärte Steuerfestsetzungen anzuwenden. Für Festsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO 1977 (Nachfolgevorschrift des § 100 Abs. 2 AO) gilt dies entsprechend.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1421 Nr. 11
UAAAA-68251