Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer-Bescheide für die Streitjahre 1995 bis 1998 ab. Es verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ebenso wie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte der Vollziehung. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen.
Mit dem am beim FG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller führt aus: Der Beschluss sei zwar unanfechtbar. Er würdige indes nicht den tatsächlichen Sachverhalt und sei fehlerhaft. Der Berichterstatter, Richter am FG W sei offensichtlich voreingenommen gewesen. Das FG gehe unzutreffend davon aus, er, der Antragsteller, habe genügend Gelegenheit gehabt, Einwendungen gegen die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zu erheben. W habe sich über die tatsächlichen Gegebenheiten hinweggesetzt. Er habe nicht festgestellt, dass die Belege unvollständig gewesen seien und seinen, des Antragstellers, Vortrag als Behauptung abgetan. Er, der Antragsteller, lehne deshalb W im weiteren Verfahren ab. An dem Nichtabhilfebeschluss hat W nicht mitgewirkt.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung selbst oder durch das FG nachträglich (so , BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen.
2. Das Rechtsmittel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. außerordentlichen Beschwerde zulässig. Obwohl in der FGO eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist, wird in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar ist, ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einem Ergebnis führt, das durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1449). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine außerordentliche Beschwerde auch für die Fälle in Betracht kommt, in denen die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind jedenfalls im Streitfall nicht schlüssig vorgetragen.
a) Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren, das auf die überschlägige Prüfung des Prozessstoffs anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist. Der Vortrag des Antragstellers geht im Wesentlichen dahin, das FG gehe unzutreffend davon aus, er, der Antragsteller, habe trotz ausreichender Gelegenheit seine Einwendungen gegen die finanzamtliche Sachbehandlung ungenügend substantiiert. Damit macht der Antragsteller keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel geltend. Das FG hat den Sachvortrag des Antragstellers und die von ihm eingereichten Belege anhand der Akten im Einzelnen geprüft. Dass es bei der Würdigung zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller gekommen ist, stellt jedenfalls keine gravierende Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften dar.
Fehl geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die angebliche Voreingenommenheit des Richters W. Der Antragsteller hat offenbar im Verfahren vor dem FG keinen Ablehnungsantrag gestellt. Die Mitwirkung des Richters W an dem angefochtenen Beschluss verstieß sonach nicht gegen Verfahrensvorschriften (Beschluss des Senats vom III R 35/99, BFH/NV 2000, 1128).
b) Der Antragsteller hat auch keinen greifbaren Gesetzesverstoß hinsichtlich des Inhalts der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Er wendet sich dagegen, dass das FG dem FA folgend bei der Frage, ob gewerbliche Einkünfte oder sog. Liebhaberei gegeben ist, von einer gleichartigen Tätigkeit in den Streitjahren wie in den Vorjahren ausging. Das FG hat sich in seinem Beschluss mit diesem Gesichtspunkt ausführlich auseinander gesetzt. In der von der Beurteilung des Antragstellers abweichenden Wertung liegt kein greifbarer Gesetzesverstoß.
Fundstelle(n):
KAAAA-68237