BFH Beschluss v. - II S 2/02

Gründe

I. Durch Beschluss vom hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hatte vertreten lassen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem ”Gesuch zwecks BFH-gerichtlicher Herstellung der Rechtssicherheit” vom . Er bemängelt, dass der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und nicht unterschrieben sei. Sollte der Senat die Unterschriften für entbehrlich gehalten haben, hätte er die Sache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vorlegen müssen. Außerdem rügt der Antragsteller eine Verletzung des Rechts auf Gehör und macht geltend, dass § 62a FGO verfassungswidrig sei.

II. Der Senat versteht das ”Gesuch” des Antragstellers vom dahin, dass er bezüglich des Beschlusses vom über die Nichtzulassung der Revision eine Gegenvorstellung erheben will. Die Finanzgerichtsordnung sieht einen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht vor. Gleichwohl wird vermehrt anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (vgl. , BFH/NV 1987, 378). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend auf sich beruhen, da die genannten Voraussetzungen einer derartigen Gegenvorstellung nicht gegeben sind. Sie bliebe daher auf jeden Fall ohne Erfolg.

Der nunmehr mit § 62a FGO in die Finanzgerichtsordnung übernommene Vertretungszwang ist verfassungsgemäß (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). Der damit gegebene Zwang, sich einer der dort genannten Personen oder Gesellschaften als Prozessbevollmächtigte zu bedienen, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Auch das Recht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. An dem Beschluss haben die dafür geschäftsplanmäßig vorgesehenen Richter mitgewirkt. Eine Vorlage der Sache an den Großen Senat gemäß § 11 FGO wegen der Frage des Unterschriftserfordernisses schied ungeachtet fehlender sonstiger Voraussetzungen schon deshalb aus, weil der Senat entgegen der Annahme des Antragstellers nicht der Ansicht ist, ein gerichtlicher Beschluss bedürfe keiner Unterschriften. Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO unterliegt allerdings lediglich die bei den Gerichtsakten verbleibende Urschrift der Entscheidung. Demgemäß ist die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses vom von den drei genannten Richtern unterschrieben. Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den §§ 105 Abs. 1, 104 Abs. 1, 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes nur eine Ausfertigung (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241, sowie vom IX S 25/00, BFH/NV 2001, 62). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des (BStBl II 1976, 787). Diese Entscheidung betraf einen Sachverhalt, bei dem unklar war, ob die Rechtsmittelbelehrung von den Unterschriften auf der Urschrift des Urteils des Finanzgerichts gedeckt war. Entgegen dem Wortlaut des § 113 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO bedurfte der Beschluss vom in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision jedoch keiner Rechtsmittelbelehrung, da gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 941 Nr. 7
UAAAA-68212