NWB Nr. 50 vom Seite 3817

Fristenfalle vermeiden und Schätzung abwenden

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Handlungsempfehlungen zum Jahresende

In dieser Ausgabe ergänzen Korn/Strahl auf NWB ZAAAG-63798 ihre steuerlichen Hinweise zum Jahresende aus NWB 49/2017 um eine Auswahl interessanter und praxisrelevanter Urteile und Verwaltungsanweisungen aus der Steuerrechtsprechung und Verwaltungspraxis des nun zu Ende gehenden Jahres 2017. In komprimierten Kernaussagen fassen die Autoren diese zusammen und geben Hinweise für die Umsetzung in die Praxis. Trotz Konzentration auf die wesentlichen Veröffentlichungen ist wieder einiges zusammengekommen. Und gäbe es keinen Redaktionsschluss, hätten in der Übersicht sicherlich noch zwei weitere, leider erst am 28. bzw. veröffentlichte bedeutende BMF-Schreiben Platz gefunden – das Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) und das Schreiben zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung (§ 4f und § 5 Abs. 7 EStG). Ihre ausführliche Kommentierung ist für eine der nächsten NWB-Ausgaben vorgesehen.

Einen wichtigen Hinweis für die steuerberatenden Berufe gibt auch Deutschländer in seinem Beitrag „Fristenfalle: Die komprimierte Steuererklärung bei der Antragsveranlagung“ auf . Zwar ist die komprimierte Steuererklärung für beratene Steuerpflichtige für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr zulässig. Da es sich bei dem heutigen Zinsniveau und in Hinblick auf die Vollverzinsung aber wirtschaftlich lohnt, den Antrag auf Veranlagung erst im letzten möglichen Jahr zu stellen, werden in diesem und den kommenden drei Jahren noch komprimierte Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 eingereicht werden. Doch die Abgabe einer elektronischen Einkommensteuererklärung mit zusätzlichem Papierausdruck in komprimierter Form birgt unnötige verfahrensrechtliche Risiken. Deutschländer rät daher, die komprimierte Erklärung bis spätestens zum 15.12. vor Ablauf der Festsetzungsfrist einzureichen oder besser gleich zum authentifizierten (vollelektronischen) Übermittlungsverfahren überzugehen. – Noch ein Tipp: Damit der Antrag auf Veranlagung wirksam ist, muss er nicht nur fristgerecht, sondern auch beim örtlich richtigen Finanzamt gestellt werden. Ist die Erklärung versehentlich beim unzuständigen Finanzamt „gelandet“, hilft unter Umständen die Entscheidung des NWB AAAAG-63280 weiter.

Und was tun, wenn der Außenprüfer die Vorlage von Programmierprotokollen und sonstigen Organisationsunterlagen zu programmierbaren Kassensystemen verlangt, diese aber fehlen? Kommt es jetzt unausweichlich zur Schätzung? Nicht unbedingt! Mit der von Bleschick auf vorgestellten Prüfliste klären Sie schnell, ob und wie sich eine drohende Schätzung noch abwenden lässt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 3817
NWB TAAAG-64289