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NWB Nr. 50 vom Seite 3836

Fristenfalle: Die komprimierte Steuererklärung bei der Antragsveranlagung

Übergang zum authentifizierten Übermittlungsverfahren kann Beraterhaftung vermeiden

André Deutschländer

Vor allem für die sogenannten Antragsveranlager verspricht die Abgabe der Einkommensteuererklärung in komprimierter Form nicht nur Vorteile, sondern kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch ein Risikofaktor sein. Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und sich zahlreiche Steuerpflichtige von der Abgabe ihrer Antragsveranlagung (z. B. für den Veranlagungszeitraum 2013) erneut hohe Erstattungsbeträge versprechen, weist dieser Beitrag auf die verfahrensrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Abgabe in komprimierter Form hin.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund

[i]Technische Neuerungen bei der elektronischen Abgabe ab dem 1.1.2018 Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen ist bereits jetzt in zahlreichen Steuerfällen gängige Praxis. Mit Wirkung ab dem gelten hierbei jedoch technische Neuerungen. So heißt es endgültig ade für die komprimierten Unternehmenssteuererklärungen (Umsatz- und Gewerbesteuererklärung). Für diese Steuererklärungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch der authentifizierte Versand möglich. Auch die Einkommensteuererklärungen sollen zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Dabei geht die Finanzverwaltung allerdings sukze...

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