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BGH Beschluss v. - VII ZR 233/13

Klage auf Architektenhonorar: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zum Zinsanspruch

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 286 BGB, § 288 BGB

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 9 U 50/01vorgehend Az: 313 O 140/98 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Nebenintervenienten zu 2 gegen die Beklagten zu 1 bis 5 in unterschiedlichem Umfang restliches Honorar für Architektenleistungen betreffend den Wohnpark A. in H. geltend. Die Beklagten rechnen hilfsweise mit einer erstmals in der Berufungsinstanz eingeführten Schadensersatzforderung auf.

2Der Nebenintervenient zu 2 und vormalige Kläger hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom die Klage hinsichtlich der Zinsforderung auf 13 % erhöht, weil er - was erstinstanzlich unstreitig geblieben ist - laufend Bankkredit mindestens in Höhe der Gesamtforderung in Anspruch nehme, für den er mindestens 13 % Zinsen zahle. In der Berufungsbegründung haben die Beklagten diesen Zinssatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

3Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Nebenintervenienten zu 2 am hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom aufgenommen.

4Das Landgericht hat die Beklagten in unterschiedlichem Umfang zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten jeweils unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung verurteilt, die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner, an den Kläger 128.449,91 € nebst Zinsen von 4 % vom bis und 13 % vom bis zu zahlen, die Beklagte zu 5, an den Kläger 341.682,29 € nebst Zinsen von 4 % vom bis und 13 % vom bis zu zahlen, sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, an den Nebenintervenienten zu 1 51.129,19 € nebst Zinsen von 4 % vom bis und 13 % vom bis und an den Kläger 168.587,77 € nebst Zinsen von 4 % vom bis und 13 % vom bis zu zahlen. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Zinsforderungen hat es dem Grunde nach zuerkannt.

5Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2.

II.

61. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt: Der Zinsanspruch folge aus Verzug. Zinsen seien zunächst nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am zuzusprechen. Der Zinssatz in Höhe von 13 % sei damit begründet worden, dass der vormalige Kläger und jetzige Nebenintervenient zu 2 laufend Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme, für welchen er Zinsen in dieser Höhe zu zahlen habe. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die bestehende Kreditverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgehend weiter mit einem Zinssatz von 13 % einen entsprechenden Verzugsschaden verursacht habe. Insoweit sei eine Aufklärung erforderlich. Bezüglich des an den Nebenintervenienten zu 1 abgetretenen Teils könnten Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Abtretung zugesprochen werden. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum könne die Zinsforderung lediglich dem Grunde nach zuerkannt werden.

72. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten haben hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. So liegt der Fall hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht das Bestreiten des Zinssatzes durch die Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Es hat vielmehr für den Zeitraum vom bis zum , bezüglich des an den Nebenintervenienten zu 1 abgetretenen Teils bis zum , über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinaus Zinsen in Höhe von 13 % zugesprochen, ohne auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten einzugehen.

9b) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zinshöhe für die genannten Zeiträume beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Bestreiten berücksichtigt hätte.

103. Soweit die Beschwerden der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2 gegen die Nichtzulassung im angefochtenen Urteil im Übrigen zurückgewiesen worden sind, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:030817BVIIZR233.13.0

Fundstelle(n):
HAAAG-64202