Online-Nachricht - Dienstag, 05.12.2017

Umsatzsteuer | Vermietung an pauschal besteuernden Landwirt (FG)

Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert, ist eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Das Unternehmen des Klägers besteht u.a. in der Verpachtung eines Rinderboxenlaufstalls an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende GbR. Der Kläger hatte erklärt, auf die Steuerfreiheit der durch die Verpachtung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG zu verzichten. Die GbR unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Pauschalierung gem. § 24 UStG unterlagen. Das FA war der Ansicht, dass eine ortsübliche Pacht nicht feststellbar sei und wandte daher die Mindestbemessungsgrundlage an. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Hierzu führte das FG u.a. weiter aus:

  • Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert und demnach nur einen „pauschalen Vorsteuerabzug” nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG geltend machen kann, ist die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen (so auch ).

  • Die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 2 UStG erfolgte insbesondere zur Verhinderung sog. Vorschaltmodelle, in denen Unternehmen gegründet werden, die ein Gebäude errichten und unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steuerpflichtig beispielsweise an Banken, Ärzte, Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser vermieten. § 9 Abs. 2 UStG will also gerade künstliche bzw. missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug ausschließen.

  • Außerdem widerspricht die Ansicht, dass trotz Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug dem Grunde nach bestehen bleibt, dem § 24 Abs. 1 S. 4 UStG. Denn danach entfällt gerade der Vorsteuerabzug bei Anwendung der Durchschnittsbesteuerung.

  • Zwar werden nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG unabhängig davon, ob Vorsteuern angefallen sind, Vorsteuerbeträge festgesetzt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen tatsächlichen Vorsteuerabzug, da § 24 UStG lediglich zu einer Pauschalbesteuerung – unabhängig von tatsächlichen Eingangsumsätzen – führt.

Hinweis:

Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 35/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-64096