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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 14 K 211/15 EFG 2017 S. 1751 Nr. 21

Gesetze: EStG § 8 Abs. 3, EStG § 42e

Lohnsteuer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

Leitsatz

  1. Auf Anfrage eines Beteiligten muss das Betriebsstätten-FA Auskunft geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt anzuwenden sind.

  2. Der Anfragende (i.d.R. der ArbG) hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften.

  3. Trifft die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft keine Entscheidung über den materiellen Einkommensteueranspruch, bedarf es keiner umfassenden gerichtlichen Kontrolle, welche lohn- und einkommensteuerlichen Folgen der Sachverhalt tatsächlich zeitigen wird.

  4. Aufgrund des vorläufigen Charakters des LSt-Abzugsverfahrens ist nur zu untersuchen, ob das Betriebsstätten-FA mit seiner Mitteilung den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt hat.

  5. Eine Auskunft, wonach eine Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG für Vorteilsgewährungen durch Konzerngesellschaften ausgeschlossen ist, entspricht der BFH-Rspr. und beinhaltet keine fehlerhafte Auskunft i. S. von 42e EStG.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2582 Nr. 44
EFG 2017 S. 1751 Nr. 21
RAAAG-63993

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 21.02.2017 - 14 K 211/15

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