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StuB Nr. 23 vom Seite 918

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Anmerkungen zum

Dipl.-Finw. Dieter Grützner

Nach dem wurde es einem Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision für einen Lebensversicherungsvertrag nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält, zugestanden, für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Die Finanzverwaltung wandte dieses Urteil über den entschiedenen Fall hinaus zunächst nicht an. Diese Auffassung wurde aufgrund der nachfolgenden Rechtsprechung des BFH mit aufgegeben. Mit dem Urteil vom hat der BFH nun seine Rechtsprechung zur Bewertung derartiger Rückstellungen präzisiert.

Kernaussagen
  • Der BFH folgt der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, wonach eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.

  • Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG ist für die Abzinsung von Rückstellungen für ...

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