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IWB 23/2017 S. 874

BMF | Antworten auf Anwendungsfragen zum neuen Investmentsteuergesetz ab 2018

Das wichtige Einzelfragen zum InvStG 2018 und dessen Anwendung beantwortet. Für Immobilienerträge inländischer Spezial-Investmentfonds steht das BMF auf dem Standpunkt, dass diese wie ausländische Spezial-Investmentfonds das faktische Wahlrecht nach § 33 Abs. 1 InvStG 2018 ausüben können, entweder (1.) die Immobilienerträge auf Fondsebene mit 15 % zzgl. SolZ zu versteuern – bei entsprechender Freistellung auf Anlegerebene gem. § 42 Abs. 5 InvStG 2018 – oder (2.) auf der Fondsausgangsseite Kapitalertragsteuer einzubehalten mit der Folge, dass die Immobilienerträge auf Fondsebene steuerfrei sind mit einer entsprechenden Besteuerung auf Anlegerebene (a. A. z. B. noch Mann in Blümich, EStG - KStG - GewStG [136. Erg.-Lfg. 2017], § 33 InvStG 2018 Rz. 11). Zu § 42 Abs. 5 InvStG 2018 stellt das BMF klar, dass die Steuerb...

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