Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
3. Aufl. 2017
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Kapitel 12: Vertragliche Schuldverhältnisse: Grundzüge des Dienst- und Werkvertragsrechts
§ 38 Der Dienstvertrag
Adomeit: Der Dienstvertrag des BGB und die Entwicklung zum Arbeitsrecht, NJW 1996, 1710; Brox/Walker: Schuldrecht BT, §§ 19 – 21; Henssler: Die „AÜG-Reform“ – Definition des Arbeitsvertrages im neuen § 611a BGB, Arbeitsrechtliche Entscheidungen 2017, 5; Lingemann/Winkel: Der Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter (Teil 1), NJW 2010, 38; dies.: Der Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter (Teil 2), NJW 2010, 208; Richardi: Der Arbeitsvertrag im Licht des neuen § 611a BGB, NZA 2017, 36; Schnabl: Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, JA 2005, 896; Schwab: Haftung im Arbeitsverhältnis – 1. Teil: Die Haftung des Arbeitnehmers, NZA-RR 2016, 173; Walker: Haftungsprivilegierungen, JuS 2015, 865.
I. Begriff und Bedeutung
1Der Dienstvertrag ist gem. § 611 Abs. 1 BGB (lesen!) ein gegenseitiger Vertrag: Derjenige, welcher Dienste zusagt, ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der versprochenen Vergütung. Gegenstand eines Dienstvertrags ist damit die Leistung von Diensten gegen eine Vergütung. Das Gesetz nennt denjenigen, der ...