Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
3. Aufl. 2017
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Kapitel 9: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen
§ 24 Das Erlöschen von Schuldverhältnissen im engeren Sinne
Coester-Waltjen: Die Aufrechnung, Jura 2003, 246; Illhardt/Lieder: Grenzen der Aufrechnung, JA 2010, 769; Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Aufrechnung, JuS 2008, 951; ders.: Grundwissen – Zivilrecht: Erfüllung (§ 362 BGB), JuS 2009, 109; Looschelders/Erm: Die Erfüllung – dogmatische Grundlagen und aktuelle Probleme, JA 2014, 161.
1Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. Dieser Anspruch kann auf unterschiedliche Weise erlöschen, wie wir im Folgenden sehen werden.
I. Erfüllung
2Die Erfüllung dürfte der in der Praxis am häufigsten vorkommende Grund für das Erlöschen eines Anspruchs sein. Daher wird auch gesagt: „Die Erfüllung ist der natürliche Tod des Schuldverhältnisses“ (Klunzinger: § 32 I 1). Sie führt dazu, dass die Forderung des Gläubigers erlischt und die Verpflichtung des Schuldners entfällt.
1. Bewirkung der geschuldeten Leistung, § 362 Abs. 1 BGB
3§ 362 Abs. 1 BGB (lesen!) bestimmt, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird....