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LSG Sachsen Urteil v. - L 1 KA 4/14

Gesetze: SGB V vom § 87b Abs. 1 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 2; SGB V vom § 87b Abs. 2 S. 3; SGB V vom § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V vom § 87b Abs. 4 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina sind als vertragsärztliche Vergütungsregelungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen.

2. Daher ist das Merkmal der -fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft_ im Sinne von Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Teil A des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom im weiterbildungsrechtlichen Sinne auszulegen. Zu berücksichtigen sind bei der Anwendung der Zuschlagsregelung nach diesem Beschluss auch Schwerpunktbezeichnungen (hier: Kinderradiologie und Neuroradiologie), für die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab keine besonderen Gebührungsordnungspositionen vorgesehen waren.

Fundstelle(n):
YAAAG-63447

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LSG Sachsen, Urteil v. 08.11.2017 - L 1 KA 4/14

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