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Aufladen von (Elektro-)Fahrrädern und Überlassung an Arbeitnehmer
Das BMF hat folgende Billigkeitsregelung getroffen: Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) rechnen nicht zum Arbeitslohn. Darüber hinaus hat sich das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen geäußert ().