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Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien
Das FG München hat entschieden, dass unter dem Regime der Abgeltungsteuer eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vorliegt, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen. So lange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlusts.