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KSR Nr. 12 vom Seite 10

Reparaturaufwendungen nach Eintritt des Erbfalls

Abzug solcher Kosten als Nachlassverbindlichkeiten in der Regel nicht möglich

Susanne Christ

Entstehen nach Eintritt des Erbfalls Kosten für die Reparatur oder Renovierung einer zu einem Nachlass gehörenden Immobilie, sind die Aufwendungen dafür in der Regel nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, und zwar auch dann nicht, wenn die Reparatur bereits vor dem Erbfall hätte durchgeführt werden können und die Ursachen für die Reparaturmaßnahme schon vom Erblasser gesetzt worden waren.

Die Idee: Kosten für Reparaturmaßnahmen als Nachlassverbindlichkeit geltend machen

Renovierungen von Immobilien bzw. Reparaturen sind häufig sehr teuer. Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn der Wunsch laut wird, Kosten dafür als Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen, wenn die Kosten kurz nach einem Erbfall entstanden sind, für den Erbschaftsteuer zu zahlen ist.

Anerkennung von Kosten für eine Heizungssanierung

Im Streitfall hatte der Verstorbene kurz vor seinem Tod für eine Immobilie, die er teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet hatte, qualitativ ungeeignetes Heizöl bezogen, so dass es austrat und in einem Ölauffangraum aufgefangen wurde. Die Beseitigung übernahm eine Firma noch zu Lebzeiten des Erblassers, den Auftrag hatte dazu hatte eine Miete...

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