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KSR Nr. 12 vom Seite 2

Keine Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle

Vertrauensschutzregelung im BMF-Schreiben bindet die Rechtsprechung nicht

Christian Möller

Der Große Senat des BFH hatte kürzlich den sog. Sanierungserlass des BMF verworfen, weil dieser den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletze. Als Reaktion darauf hatte das BMF ein Schreiben veröffentlicht, nach dem die Regelungen des Sanierungserlasses aus Gründen des Vertrauensschutzes in bestimmten Altfällen weiter angewendet werden sollen. Der BFH verwirft nunmehr auch diese Regelung.

Problemstellung

Der durch einen Gläubiger erklärte Forderungsverzicht ist ein wichtiges Sanierungsinstrument. Steuerlich führt der Wegfall der Verbindlichkeit beim Schuldner zu einer Gewinnerhöhung. Eine dadurch ausgelöste Steuerbelastung kann ein Sanierungshindernis darstellen. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 war ein durch den Verzicht ausgelöster Sanierungsgewinn daher unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG a. F. steuerfrei. Nach Abschaffung der Regelung durch den Gesetzgeber sah das BMF weiterhin ein praktisches Bedürfnis für die Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen. Nach dem (BStBl 2003 I S. 240) war daher die Steuer als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO im Ergebnis zu erlassen, und zwar im Wesentlichen unter den Voraussetzungen, die die aufgehob...

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