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Kein Betriebsausgabenabzug eines Zahnarztes für Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels
Das gesellschaftliche „Prestige“ ist ausschlaggebend
Die Aufwendungen wegen einer angestrebten Außenwirkung durch die Bezeichnung als Professor wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden, aber sind diese Kosten auch als Betriebsausgabe abzugsfähig? Zu diesem Problembereich ist vor dem FG Münster ein aktuelles Urteil ergangen ().
I. Der Sachverhalt
Der Kläger im Besprechungsurteil ist als selbständiger Zahnarzt tätig, er erwarb im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Zahnarzt eine Vielzahl von Qualifikationen und Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der zahnärztlichen bzw. oralen Implantologie, dem Zahnerhalt, der zahnärztlichen Prothetik und der ästhetischen Zahnheilkunde. Daneben publiziert er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft.
Im Jahre 2009 wurde er zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 € zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der ...