Online-Nachricht - Donnerstag, 23.11.2017

Einkommensteuer | Musterverfahren zum Abzug der Kosten einer Straßensanierung (BdSt)

Der Bund der Steuerzahler macht erneut auf ein Musterverfahren zum Abzug der Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung aufmerksam. Das vom BdSt unterstützte Verfahren ist beim BFH seit Mitte November unter dem Az. VI R 50/17 anhängig.

Hintergrund: Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das FG Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall mit Urteil v. - 7 K 1356/14 bereits als Handwerkerleistung bewertet (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.11.2015). Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer. Deshalb lässt der Verband die Rechtsfrage jetzt vom BFH klären.

Hierzu führt der BdSt u.a. weiter aus:

  • Im konkreten Musterfall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent.

  • Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das , wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

  • Das FG Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht (s. hierzu Urteil v. - 11 K 11018/15). Zur abschließenden Klärung ließ das Finanzgericht die Revision zum BFH zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt wird.

Hinweise:

Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensanierung nicht anerkennt.

Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Entscheidet das Gericht zugunsten der Anlieger, kann der Steuerbescheid geändert werden und es gibt die ggf. zu viel gezahlten Steuern zurück.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-63097