Online-Nachricht - Donnerstag, 23.11.2017

Erbschaftsteuer | Anwendung des koordinierten Ländererlasses zur ErbSt (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zum koordinierten Ländererlass v. zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Stellung genommen (Bayerisches LfSt v. - S 3715.1.1-30/8 St34).

Hintergrund: Mit Gesetz v. (BGBl. 2016 I S. 2464 ff.) hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens mit Wirkung zum neu geregelt.

Der koordinierte Ländererlass v. zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wurde am im Bundesteuerblatt I 2017 S. 902 veröffentlicht. Der koordinierte Erlass wird von Bayern nicht mitgetragen.

Hierzu führte das Bayerische LfSt u.a. weiter aus:

  • Für die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt in Bayern, dass sich jeder Steuerpflichtige auf den koordinierten Ländererlass v. berufen kann.

  • Der Erlass soll unter folgenden Maßgaben angewendet werden:

    • Bei der Anwendung von Abschnitt 13b.27 S. 1 des Erlasses wird für die Bestimmung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 9 ErbStG zuzurechnen war.

    • Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens im Sinne des § 28a Abs. 2 ErbStG ist abweichend von Abschnitt 28a.2 Abs. 2 S. 6 des Erlasses der Wert des verfügbaren Vermögens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu mindern.

Quelle: .1.1-30/8 St34; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-63013