BGH Beschluss v. - PatAnwZ 1/17

Richterablehnung in Patentanwaltssachen: Berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters als Patentanwalt als Ablehnungsgrund

Gesetze: § 44 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 PatAnwO

Instanzenzug: Az: PatAnwZ 1/17 Beschlussvorgehend Az: Pat A-Z 1/15 Urteil

Gründe

I.

1Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B.      und Dr. H.     ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

2Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. , juris Rn. 1; Beschluss vom - VIII ZA 1/17, juris Rn. 12; Beschluss vom - IX ZA 37/15, juris Rn. 1; Beschluss vom - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).

3Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

4Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (, juris Rn. 2; Beschluss vom - IX ZA 37/15, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 1, 3; , NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).

II.

5Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist.

6Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der Begründung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die Patentanwaltsstation in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F.      (Kammer für Patentstreitsachen) sowie der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.        Z.       und während der übrigen Dauer des Rechtsreferendariats in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des Klägers Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen wird dagegen nicht aufgezeigt.

7Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten Antrags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts M.     vom . Der Umstand, dass die im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts verwendete Formatierung des Antrags im Senatsbeschluss nicht vollständig übernommen worden ist, macht den Tatbestand nicht inhaltlich fehlerhaft.

III.

8Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070817BPATANWZ1.17.0

Fundstelle(n):
FAAAG-62947