Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Verfahrensrecht | Einwendungen gegen einen Haftungsbescheid (BFH)

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Im November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet. Das FA meldete die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur Insolvenztabelle an. Die GmbH widersprach den Forderungen nicht. Gegen die den Steuern zugrundeliegenden Bescheide hatte die GmbH Einspruch eingelegt.

Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das FA erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid und nahm die Klägerin gemäß § 69 AO in Haftung. Alle im Haftungsbescheid aufgeführten Steuern und steuerliche Nebenleistungen seien im Insolvenzverfahren ohne Widerspruch zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Zahlungen der GmbH seien aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu erwarten. Hiergegen wandte sich die Klägerin - in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren ist als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO anzusehen.

  • Die Klägerin muss die Feststellung zur Insolvenztabelle gegen sich gelten lassen. Sie hatte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verloren. Als gesetzliche Vertreterin der GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) hat sie der Anmeldung nicht namens der GmbH widersprochen und damit das FA nicht gezwungen, das Einspruchsverfahren gegenüber der GmbH als widersprechender Insolvenzschuldnerin aufzunehmen.

  • Dadurch hat sie es zugelassen, dass sich der Einspruch der GmbH in der Hauptsache erledigte. Die Forderung des FA wurde widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen und i.S. des § 166 AO unanfechtbar festgesetzt.

  • Die Klägerin ist daher aufgrund von § 166 AO gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Steuern zu erheben, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegen.

  • Dass die Forderungsanmeldung nicht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO unterliegt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-62928