BFH Beschluss v. - XI B 2/00

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündigung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sind im Übrigen bereits durch die (BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3) und vom XI R 25/99 (BFH/NV 2001, 1627) geklärt. Auch eine Divergenz ist nicht ersichtlich; nach der Rechtsprechung des Senats ist ein auf 0 DM lautender Einkommensteuerbescheid nicht anfechtbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 522 Nr. 4
HAAAA-67950