Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Schenkungsteuer | Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung (BFH)

Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der damalige Sponsor eines Fußballvereins stellte Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 18.05.2016).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein fällt Schenkungsteuer an.

  • Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt.

  • Sind sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Hinweis:

Das Urteil kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein.

Quelle: sowie BFH, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-62903